(Bild: Bundesarchiv)
Die Flucht und Vertreibung Deutscher aus den deutschen Ostgebieten und aus Ostmittel-, Ost- und Südosteuropa während und nach Ende des Zweiten Weltkrieges von 1945 bis 1950 umfasst Flucht, Vertreibung und die erzwungene Auswanderung großer Teile der dort ansässigen deutschsprachigen Bevölkerungsgruppen.
Sie betraf 12 bis 14 Millionen Deutsche in den Ostgebieten des Deutschen Reiches und deutschsprachige Bewohner aus Ostmittel-, Ost- und Südosteuropa und war eine Folge der dortigen nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und Kriegsverbrechen und der Gebietsverluste des Deutschen Reiches, die die Siegermächte (USA, Sowjetunion, Großbritannien) auf der Potsdamer Konferenz 1945 festlegten.
1944/45 kamen 12 bis 14 Millionen Ost- und Sudetendeutsche nach Westdeutschland, in die Sowjetische Besatzungszone und nach Österreich. Die wirtschaftliche und soziale Integration der Vertriebenen vollzog sich in einem langen Prozess. Die Erinnerung muss gepflegt und die Aufarbeitung weiter vorangetrieben werden.
Das Bundesvertriebenengesetz (Langtitel: Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge; BVFG) definiert den Begriff Vertriebener im § 1 wie folgt:
„Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb [Anm. ‚außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches‘ ist der Hauptunterschied zur Definition der Heimatvertriebenen] der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat.
Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verlorengegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.
Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger